Sozialgericht Hannover, Urteil vom 16. April 2026 – S 22 U 120/25
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin nahm am 2. November 2024 am Finale eines unternehmensweiten Fußballturniers teil, das ihr Arbeitgeber – ein Unternehmen mit rund 3.900 Beschäftigten – organisiert hatte. Beim Spiel verdrehte sie sich das linke Knie; im weiteren Verlauf stellte sich eine vordere Kreuzbandruptur heraus, die operativ versorgt werden musste.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ihre Begründung: Das Turnier habe sich von vornherein nur an eine begrenzte Gruppe sportlich aktiver Mitarbeitender gerichtet und sei damit keine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht Hannover – ebenfalls ohne Erfolg.
Die rechtliche Ausgangslage
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Grundsätzlich sind private sportliche Aktivitäten nicht versichert. Eine Ausnahme gilt jedoch für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen: Nimmt ein Beschäftigter an einer solchen Veranstaltung teil, steht dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der eigentlichen versicherten Tätigkeit gleich – vorausgesetzt, bestimmte Kriterien sind erfüllt.
Das Gericht fasst diese Voraussetzungen wie folgt zusammen:
- Die Veranstaltung muss einen betrieblichen Zweck verfolgen, insbesondere die Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft.
- Sie muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung und gewissermaßen als deren eigene Veranstaltung stattfinden.
- Sie muss allen Betriebsangehörigen offenstehen – nicht rechtlich verpflichtend, aber tatsächlich und organisatorisch möglich.
Entscheidend ist dabei nicht die formale Einladung, sondern die tatsächliche Konzeption des Programms: Spricht die Veranstaltung ihrer Art nach die gesamte Belegschaft an, oder ist sie von vornherein nur für eine bestimmte Teilgruppe ausgelegt?
Die Begründung des Gerichts
Die Kammer verneinte den Versicherungsschutz mit mehreren Argumenten:
- Selektiver Teilnehmerkreis: Zwar richtete sich die Einladung formal an alle Mitarbeitenden des Konzerns. Tatsächlich war die Teilnahme aber durch das sportliche Format – Qualifikation über neun regionale Vorrundenturniere – strukturell auf fußballinteressierte und -fähige Beschäftigte begrenzt.
- Geringe Beteiligungsquote: Selbst bei großzügiger Berechnung zugunsten der Klägerin nahmen bundesweit höchstens rund 1.500 von 3.900 Beschäftigten teil; am Finaltag selbst, an dem sich der Unfall ereignete, waren es sogar nur maximal 315 Personen.
- Reiner Sportcharakter: Im Vordergrund stand die sportliche Betätigung selbst, nicht die Pflege des „Wir-Gefühls“ durch ein gemeinsames, für alle zugängliches Programm.
- Kein Auffangeffekt durch Rahmenprogramm: Die abendliche Feier nach dem Turnier änderte nichts, da sie nicht Gegenstand der ursprünglichen Einladung war – und der Unfall ohnehin während des Spiels und nicht bei der Abendveranstaltung geschah.
- Zuschauerpräsenz reicht nicht aus: Dass weitere Kolleginnen und Kollegen als Zuschauer anwesend waren, begründet keinen ausreichenden Gemeinschaftscharakter im rechtlichen Sinne.
Das Gericht schloss sich damit ausdrücklich der Linie des Bundessozialgerichts an (u. a. Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 8/20 R) und bestätigte den ablehnenden Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang. Die Klage wurde abgewiesen, Kosten waren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Einordnung und Praxisrelevanz
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein, wonach nicht jede vom Arbeitgeber organisierte oder mitgetragene Veranstaltung automatisch unfallversichert ist. Entscheidend ist stets eine wertende Gesamtbetrachtung:
- Je spezifischer das Angebot auf eine bestimmte Zielgruppe (hier: sportlich aktive, fußballinteressierte Beschäftigte) zugeschnitten ist, desto eher fehlt der erforderliche betriebliche Bezug.
- Eine bloße Einladung „an alle“ genügt nicht, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Veranstaltung eine breite Teilnahme faktisch ausschließt.
- Reine Wettkampf- bzw. Turnierformate mit Qualifikationsrunden sind unfallversicherungsrechtlich besonders anfällig, da sie strukturell selektieren.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Wer Mitarbeitersport als Instrument der Teambildung nutzen möchte und dabei Versicherungsschutz sicherstellen will, sollte auf ein tatsächlich inklusives Programm achten – etwa durch begleitende, für alle zugängliche Aktivitäten, die von Beginn an fester Bestandteil der offiziellen Einladung sind, nicht nur ein nachgelagertes Rahmenprogramm.
Für Beschäftigte zeigt der Fall, dass die Teilnahme an betrieblichen Sportturnieren nicht ohne Weiteres unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Wer sich bei solchen Veranstaltungen verletzt, sollte im Zweifel zusätzlich private Unfall- oder Sportversicherungen in Betracht ziehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.
Aktenzeichen: S 22 U 120/25, Sozialgericht Hannover, Urteil vom 16.04.2026