1. Einleitung
Urlaubszeiten dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Kommt es jedoch während des Urlaubs zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob die betroffenen Urlaubstage verloren gehen oder dem Arbeitnehmer später wieder gutgeschrieben werden. In der arbeitsrechtlichen Praxis führt diese Situation regelmäßig zu Unsicherheiten. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Im Folgenden wird dargestellt, welche rechtlichen Folgen eine Erkrankung während des Urlaubs hat und welche Pflichten Arbeitnehmer in dieser Situation beachten müssen.
2. Rechtsgrundlage: § 9 Bundesurlaubsgesetz
Nach § 9 BUrlG gilt:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und weist er dies durch ein ärztliches Zeugnis nach, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass der Urlaub tatsächlich der Erholung dient. Ist ein Arbeitnehmer krank, kann dieser Erholungszweck nicht erreicht werden. Daher sollen die betreffenden Tage nicht als verbrauchter Urlaub gelten.
3. Voraussetzungen für die Nichtanrechnung der Urlaubstage
Damit Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
a) Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
Zunächst muss tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung genügt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig ist.
b) Ärztlicher Nachweis
Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Nachweis können die Krankheitstage grundsätzlich nicht vom Urlaub abgezogen werden.
c) Ordnungsgemäße Anzeige der Erkrankung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
4. Besonderheiten bei Krankheit im Ausland
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines Auslandsurlaubs, gelten zusätzliche Anforderungen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber möglichst schnell über folgende Punkte informieren:
- seine Arbeitsunfähigkeit,
- die voraussichtliche Dauer der Erkrankung,
- sowie seine Adresse am Aufenthaltsort.
Diese Verpflichtung ergibt sich ebenfalls aus § 5 Abs. 2 EFZG. Zudem ist regelmäßig auch die Krankenkasse zu benachrichtigen.
Das ärztliche Attest aus dem Ausland muss erkennen lassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt. In der Praxis kann es erforderlich sein, entsprechende Unterlagen übersetzen zu lassen.
5. Keine automatische Verlängerung des Urlaubs
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage verlängert. Dies ist rechtlich nicht der Fall.
Die während der Krankheitstage nicht angerechneten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto zwar wieder gutgeschrieben, sie müssen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt und genehmigt werden.
Der Arbeitnehmer ist daher grundsätzlich verpflichtet, nach dem ursprünglich geplanten Urlaubsende wieder zur Arbeit zu erscheinen, sofern keine weitere Arbeitsunfähigkeit besteht.
6. Ergebnis
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, gehen die betroffenen Urlaubstage nicht verloren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Zudem muss der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen.
Die nicht angerechneten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, müssen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für die Prüfung konkreter Einzelfälle stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.